Eine Dienstbarkeit ist ein dingliches Recht, bei dem der Eigentümer eines Grundstücks (das “dienende Grundstück”) etwas dulden oder unterlassen muss zugunsten eines anderen Grundstücks (das “herrschende Grundstück”). Das Recht ist an die Grundstücke selbst gebunden, nicht an die Eigentümer — bei Verkauf geht die Dienstbarkeit mit über.
Bekannte Beispiele
- Wegerecht — Nachbar darf über mein Grundstück gehen oder fahren
- Aussichtsrecht — Verbot, in der Nähe höher zu bauen
- Wasserableitungsrecht — Wasser darf auf das fremde Grundstück fließen
- Leitungsrecht — Kabel oder Leitung darf unter fremdem Boden verlaufen
- Recht auf Licht/Luft — Verbot abschirmender Bauten
- Überbaurecht — ein Balken darf auf der Mauer des Nachbarn auflagen
Wie entsteht eine Dienstbarkeit?
Eine Dienstbarkeit kann auf verschiedene Weise entstehen:
1. Notarielle Urkunde
Die häufigste Form: vom Notar beurkundet und im Grundbuch eingetragen. Beim Hauskauf liest man die Dienstbarkeiten in der Auflassungsurkunde.
2. Tabularersitzung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein langjähriges Recht durch Ersitzung entstehen. Die heutigen Regeln sind enger als früher.
3. Bei Teilung
Bei Aufteilung eines großen Grundstücks in mehrere Parzellen wird oft eine Dienstbarkeit eingetragen, etwa das Wegerecht zum Hinterhaus.
Wichtige Regeln
- Grundbucheintragung — Eine Dienstbarkeit ist erst gegen Dritte durchsetzbar, wenn sie im Grundbuch steht
- Folgerecht — Bei Verkauf geht das Recht automatisch auf den neuen Eigentümer über
- Keine eigenmächtige Aufhebung — Der Inhaber des Rechts muss zustimmen
- Beendigung — Durch Verjährung (oft 30 Jahre Nichtnutzung), Aufhebung oder Zusammenlegung der Grundstücke
Beim Kauf prüfen
Beim Erwerb einer Immobilie:
- Grundbuchauszug anfordern (über Notar oder Grundbuchamt)
- Abteilung II des Grundbuchs auf Dienstbarkeiten prüfen
- Untersuchen, ob Wege, Leitungen oder Bauwerke auf eine Dienstbarkeit hindeuten
- Im Zweifel notariellen Rat einholen
Unerwartete Dienstbarkeiten können Wert oder Nutzung eines Grundstücks beeinflussen.
Dienstbarkeit versus persönliches Recht
Eine Grunddienstbarkeit ist ein dingliches Recht und geht mit dem Grundstück mit. Ein schuldrechtlicher Vertrag (z.B. Mietvertrag, Gestattungsvertrag) gilt nur zwischen den Parteien und endet oft beim Verkauf.
Verwandte Begriffe
- Grundbuch
- Baulinie
- Nachbarrecht
- Bebauungsplan
- Grundstück
Mehr über Baubegriffe erfahren? Besuche unsere Wissensdatenbank auf fredsbauanleitungen.de/rabatt.