Eine Grosse ist die offizielle Ausfertigung (Abschrift) eines Urteils, einer notariellen Urkunde oder eines anderen amtlichen Schriftstücks. Sie ist das Gegenstück zur “Minute” (Urschrift): dem Original, das der Notar oder die Geschäftsstelle des Gerichts selbst aufbewahrt.
Merkmale
- Der Name geht darauf zurück, dass das Schriftstück früher für den Mandanten in großen Buchstaben ausgeschrieben wurde.
- Die Urschrift verbleibt beim Notar oder bei Gericht; die Grosse ist die ausgehändigte Ausfertigung.
- Eine vollstreckbare Ausfertigung enthält eine Vollstreckungsklausel.
- Mit einer solchen vollstreckbaren Ausfertigung kann die Zwangsvollstreckung ohne vorheriges gerichtliches Urteil durch einen Gerichtsvollzieher betrieben werden.
- Niederländisch: grosse. Englisch: first authenticated copy / executory copy.
Anwendung
Im Bau- und Immobilienbereich ist die Grosse relevant, weil viele notarielle Urkunden als Ausfertigung erteilt werden, etwa die Hypotheken- bzw. Grundschuldbestellung und der Kauf-/Werkvertrag. Da eine vollstreckbare Ausfertigung einen Vollstreckungstitel darstellt, kann ein Gläubiger bei Zahlungsverzug grundsätzlich unmittelbar die Zwangsvollstreckung einleiten. Für Bauprojekte und Immobiliengeschäfte ist es daher wichtig zu wissen, welche Schriftstücke als Ausfertigung vorliegen und welche Rechtsfolgen damit verbunden sind.
Verwandte Begriffe
- Notarielle Urkunde
- Werkvertrag
- Hypothek
- Vollstreckungstitel
- Urschrift
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